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Kehrtarife und Kehrgebühren (OÖ)

2. Oktober 2024

In Gesetze & Verordnungen

Wieviel darf der Rauchfangkehrer verlangen? Sind die Kosten willkürlich? Wenn Sie sich diese Fragen schon mal gestellt haben, wird ihnen dieser Beitrag dabei helfen zu verstehen, was die Höchsttarifverordnung ist und wie sich unsere Tarife in Oberösterreich zusammensetzen. Darüber hinaus erfahren Sie auch wie die allgemeinen Zuschläge funktionieren und welche Sondertarife es gibt. Dieser Beitrag dient als Leitfaden, um die Tarifstruktur transparenter und einfacher für Sie zu gestalten.

Was ist die Höchsttarifverordnung?

Die Höchsttarifverordnung ist ein gesetzliches Regelwerk, in dem die Preise für die Tätigkeiten, die wir Rauchfangkehrer lt. OÖ Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz verrichten müssen, geregelt sind. Diese Preise hängen dabei von der Art der Leistung und der Häufigkeit, mit der diese Leistung durchgeführt wird, ab. Dabei ergibt sich eine Höchstbetrag, der für diese Leistung verrechnet werden darf.

Wie setzt sich der Überprüfungstarif (Kehrgebühr) zusammen?

Die oberösterreichischen Kehrgebühren bestehen grundsätzlich aus zwei Hauptelementen: dem Objekttarif und dem Überprüfungstarif. Darüber hinaus können je nach Situation noch Zuschläge zum Tarif hinzukommen.

Der Objekttarif im Detail

Der Objekttarif deckt die notwendigen Verwaltungsaufgaben und einen Teil der Fahrtkosten ab. Das bedeutet, damit werden die Kosten für Bürokräfte, Fahrzeuge, Werkzeuge, Materialien und ähnliches gedeckt. Er wird pro Überprüfung einer Wohnung, Geschäfts- oder Betriebseinheit berechnet. Wenn wir mehrere Dienstleistungen (z.B. Überprüfung mehrerer Rauchfänge in einem Einfamilienhaus) bei einem Termin erbringen, wird nur eine Objektgebühr fällig.

Der Objekttarif ist, wie der Überprüfungstarif, preislich nach der Häufigkeit der Kehrungen gestaffelt – er wird also günstiger, je öfter wir zu Ihnen ins Objekt kommen.

Der Überprüfungstarif im Detail

Der Überprüfungstarif ist jener Preis, der für die Überprüfung und Reinigung eines Rauchfanges und weiterer zugehöriger Komponenten verrechnet wird. In diesem Preis ist das einmalige Überprüfen des Verbindungsstückes und die einmalige Entleerung der Fangsohle inkludiert.

Der Überprüfungstarif ergibt sich dabei aus der Kombination der verschiedenen Bauteile einer Heizungsanlage wie z.B. dem Rauchfangbaustoff, der Rauchfanghöhe, der Häufigkeit mit der das Verbindungsstück gereinigt werden muss, der Leistung der Feuerstätte und ob die Anlage in einem Gewerbebetrieb oder einem Privathaushalt steht.

Der Preis sinkt mit der Häufigkeit der Kehrung
Es ist wichtig zu verstehen, dass der Überprüfungstarif pro Rauchfang berechnet wird. Sollten Sie also mehrere Rauchfänge in Ihrem Gebäude haben, kann es vorkommen, dass für diese Rauchfänge unterschiedliche Preise anfallen.

Das kommt daher, dass bei einem Rauchfang, der selten benützt und deshalb nur einmal im Jahr gekehrt werden muss der volle Überprüfungstarif für Einmalkehrungen anfällt. Bei einem weiteren Rauchfang, der in der gesamten Heizperiode betrieben wird und deshalb vier mal gekehrt werden muss, wird hingegen der verminderte Überprüfungstarif angewendet.

Der verminderte Überprüfungstarif hat mitunter den Hintergrund, dass die Höchsttarifverordnung zu einem gewissen Grad solidarisiert ist. Das heißt, dass Kunden, die aufgrund der verwendeten Feuerstätte lt. Gesetz zwei mal oder öfter kehren lassen müssen nicht übermäßig stark finanziell belastet werden.

Weitere Preisunterschiede können auch durch Zuschläge, die weiter unten erläutert werden, anfallen.

Als Rauchfangkehrer*innen sind wir verpflichtet mindestens einmal jährlich das Verbindungsstück zwischen Rauchfang und Feuerstätte zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen. Der Preis dieser einen Überprüfung ist im Überprüfungstarif inkludiert und wird anteilsmäßig auf die, je nach Brennstoff und Nutzungshäufigkeit, vorgeschriebenen Kehrungen aufgeteilt.

Sollte ein Verbindungsstück aufgrund von konstant erhöhter Verschmutzung mehr als einmal pro Jahr zu überprüfen bzw. zu reinigen sein, erhöht sich der Überprüfungstarif pro zusätzliche Überprüfung um den Preis eines Verbindungsstückes – siehe Anlage in der Höchsttarifverordnung. Dieser Preis wird dabei wieder anteilsmäßig auf die vorgegebenen Kehrungen aufgeteilt.

Dies gilt speziell für Pelletheizungen mit einer Leistung von weniger als 20 kW, bei denen lt. Gesetz das Verbindungsstück bei jeder Kehrung zu überprüfen ist.

Was wenn ich das Verbindungsstück selbst reinige?
Sie können das Verbindungsstück auch gerne selbst reinigen. Das befreit Sie aber nicht von der Überprüfungspflicht des Verbindungsstückes durch uns Rauchfangkehrer*innen.

Die visuelle Überprüfung anhand der gesetzlichen Vorgaben müssen jedenfalls wir als Rauchfangkehrer*innen durchführen, da wir auch dafür haften, dass Rauchgase durch ein freies Verbindungsstück ungehindert abziehen können.

Die Fangsohle

Die Fangsohle ist der Bereich des Fanges, in dem sich der Ruß beim Kehren sammelt. Im Überprüfungstarif ist auch das einmalige Entleeren der Fangsohle inkludiert. Sollte die Fangsohle, wie z.B. bei Kehrungen vom Keller aus, jedes Mal zu entleeren sein oder eine Reinigung eines verstopften Abflusses notwendig sein kann es zu zusätzlichen Kosten kommen die im Absatz Allgemeine Zuschläge erläutert werden.

Allgemeine Zuschläge

In manchen Fällen und bei manchen Anlagen werden Zuschläge berechnet, die den Überprüfungstarif entsprechend erhöhen können.

Rauchfanghöhe

Wenn Ihr Rauchfang z.B. länger als 12 Meter ist, erhöht sich der Preis für die Überprüfung um 10% für jeden zusätzlichen Meter. Der Grund dafür ist, dass die Standardkehrhaspel bzw. der Standardstoßer eine Maximallänge von 15m hat und davon ca. 13m ohne Probleme genutzt werden können – das ist vor allem für Kehrungen von der Fangsohle aus relevant. Längere Fänge benötigen also häufig ein anderes Kehrwerkzeug. Im Kleinhausbau wird dieser Fall aber sehr selten eintreten, da die meisten Häuser nicht mehr als zwei Stockwerke und eventuell einen Dachboden aufweisen.

Sonderfänge

Falls Ihr Rauchfang aus Metall, Glas oder Kunststoff besteht oder gemischt belegt ist, z.B. Öl mit Feststoff, wird ein Zuschlag von 50% auf den Überprüfungstarif angewendet. Der Grund dafür ist, dass wir zur Überprüfung dieser Fänge häufig andere Kehrwerkzeuge benötigen. Vor allem bei der Kehrung von Metallfängen ist die Abnutzung der Kunststoffeinlagen (Besen am vorderen Ende der Bürste) bei in Betrieb befindlichen Anlagen höher, da diese nicht so hitzeresistent sind wie Metalleinlagen und sich bis zur Unbrauchbarkeit verformen können. Weiters werden die Glasfaserstangen durch scharfe Kanten z.B. bei den Putz- und Kehrtürchen stärker abgenützt.

Zusätzliche Arbeitszeit

Kann die Überprüfung (Reinigung) inkl. der an einen Fang angeschlossenen Verbindungsstücke und die Entleerung der Sohle innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten nicht fertig gestellt werden, darf ein Zuschlag zum Überprüfungstarif je Arbeitskraft und angefangener Viertelstunde Mehrarbeit verrechnet werden. Diese 20 Minuten beginnen bei der Ankunft am Objekt und enden mit der Abfahrt zum nächsten Objekt. Dieser Zuschlag wird angewendet, sobald ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin 21 Minuten oder länger für die Kehrung benötigt.

Warum gibt es diesen Zuschlag?
Der Überprüfungstarif ist grundsätzlich so ausgelegt ist, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin 3 Objekte in einer Stunde erledigen können soll, was im Schnitt 24 Objekte pro Tag bedeuten würde. In ländlichen Kehrgebieten ist dieser Schnitt aber schon aufgrund der Fahrtzeiten meist nicht erreichbar, was bedeutet, dass zusätzliche Mitarbeiter benötigt werden um die Arbeit fristgerecht erledigen zu können. Dies verursacht wiederum Mehrkosten für den Betrieb.

Sollte also in ihrem Objekt zusätzlich Mehrarbeit anfallen, z.B. wenn Verbindungsstücke oder Fänge mit Hilfe des Staubsauger gereinigt werden, wenn der Abfluss des Rauchfanges verstopft ist und von Mitarbeiter*innen freigemacht wird, wenn der Rauchfang aufgrund erhöhter Verschmutzung ausgeschlagen werden muss, wenn eine Beratung durchgeführt wurde, o.Ä., werden die zusätzlichen angefangenen Viertelstunden verrechnet.

Sondertarife

Es gibt auch Situationen, in denen Sondertarife gemäß der Höchsttarifverordnung Anwendung finden. Diese Sondertarife werden je Arbeitskraft und angefangener Viertelstunde verrechnet.

Bitte beachten Sie, dass diese Punkte auf die Sondertarife ab Punkt 5 in der Anlage der Höchsttarifverordnung verweisen und zusätzlich zu oder unabhängig von den grundlegenden Überprüfungs- und Objektgebühren anfallen können.

  • Gewerblich genutzte Räucherkammern (Punkt 5).
  • Schliefbare Rauchfänge einer offenen Feuerstelle (Punkt 6).
  • Nicht gewerblich genutzten Räucherkammern sowie Rauchfänge, die ausgeschlagen oder ausgebrannt werden müssen (Punkt 7).
  • Durchführung einer Dichtheitsprüfung (Punkt 8).
  • Baupolizeilicher oder feuerpolizeilicher Lokalaugenschein (Punkt 9).
  • Erstellen eines Befunds hinsichtlich der Brandsicherheit und Dichtheit je Rauchfang (Punkt 10).
  • Erstellung eines Befunds über die Betriebssicherheit, einschließlich der Bewertung des Querschnitts von Abgasanlagen gemäß den Normen EN 13384-1 und EN 13384-2 (Punkt 11).
  • Ersteintragung einer Anlage in die Oberösterreichische Heizungsanlagendatenbank (Punkt 12)

Gunstarbeiten

Wir Rauchfangkehrer*innen verrichten auf Wunsch auch gerne Gunstarbeiten wie das Reinigen von Feuerstätten oder Öfen bei Ihnen.

Diese Gunstarbeiten sind dabei nicht gesetzlich oder tariflich geregelt und orientieren sich am Überprüfungstarif lt. Anlage der Höchsttarifverordnung.

Das hat den Hintergrund, dass Mitarbeiter*innen, die Gunstarbeit – also Arbeit die wir lt. Gesetz nicht machen müssen – verrichten, in dieser Zeit nicht für gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungsarbeiten eingesetzt werden können.